SATZUNG

der Freien Wählergruppe in der Gemeinde Selzen.

 

 

§1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen "Freie Wählergruppe (FWG) Selzen", kurz "FWG Selzen".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.
  3. Er hat seinen Sitz in 55278 Selzen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§2

Ziel und Zweck

 

  1. Die Freie Wählergruppe Selzen ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat Selzen anstrebt.
  2. Die Freie Wählergruppe Selzen ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.
  3. Die Mitglieder der Freien Wählergruppe Selzen sind Mitglied der Freien Wählergruppe Rhein-Selz e.V., der Freien Wählergruppe Landkreis Mainz-Bingen e.V. und des Landesverbandes der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e. V. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
    1. Beteiligung an der politischen Meinungsbildung
    2. Maßnahmen der politischen Bildung
    3. Förderung von Maßnahmen zur stärkeren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am kommunalpolitischen Geschehen
    4. Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Kommunalwahlen

§3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Die FWG verfolgt - ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder der FWG Selzen können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die ihre Ziele und den Vereinszweck unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar nach förmlichen Aufnahme in den Verein wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der FWG Selzen zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Die Inhaber von Ämtern in der FWG Selzen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§6

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§7

Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der geschäftsführende Vorstand
    2. der (Erweiterte-)Vorstand
    3. die Mitgliederversammlung

 

§8

Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassierer/in.

    Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, es sind immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

    Der geschäftsführende Vorstand besteht ausschließlich aus volljährigen Mitgliedern.

  2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu neun Beisitzern.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

  6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung maximal in Höhe der geltenden Ehrenamtspauschale erhalten.

 

§9

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    1. Beitragsbefreiungen
    2. Aufgaben des Vereins
    3. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    4. Mitgliedsbeiträge
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§10

Wahlen durch die Mitgliederversammlung

 

  1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z. B. Vorstand- und Delegiertenwahlen), ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.
  2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangen.
  3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

 

§11

Beurkundungen

 

  1. Über Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen ist ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist

 

 

§ 12

Aufwandsersatz

 

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 13

Satzungsänderungen

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und mit der Einladung die Einsicht sowohl in den bisherigen als auch den vorgesehenen neuen Satzungstext ermöglicht worden waren.

 

§ 14

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Selzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§15

Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene Daten (persönliche und sächliche) der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    2. Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    3. Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    4. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    5. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    6. Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus Verein hinaus.

 

 

§16

Schlußbestimmung

 

  1. Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

 

 

Diese Satzung wurde am 08.07.2016 in Selzen beschlossen und am 04.09.2018 um §15 erweitert.